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Bei Rückgabe von Geschäftsräumen wird öfters versucht, die Kosten für Renovationsarbeiten auf den ausziehenden Mieter zu überwälzen. Mit aufgeblähten Mängellisten sollen Malerarbeiten und neue Böden vom Mieter bezahlt werden.

Konkreter Fall

Ein KMU zog nach über dreissig Jahren aus. Die Rückgabe wurde zum Schreckensszenario für den Mieter. Der Eigentümer zählte akribisch Dübellocher und Flecken an Wänden und Böden. Nach dem Auszug des Mieters verlangte er mehr als 10‘000 Franken. Als Beweis reichte er Offerten von Handwerkern ein, aber keine Rechnungen. Damit holte er sich eine blutige Nase vor Gericht.

Was sagt das Mietrecht?

Die Schäden normaler Abnutzung trägt der Vermieter. Wände und Teppiche sind bei gewerblicher Nutzung in der Regel nach weniger als zehn Jahren vollständig abgeschrieben. Kratzer und Flecken an Wänden und Böden sind nicht zu reparieren, solange diese eine Folge des vereinbarten Gebrauches sind. Und liegt einmal ein echter Mieterschaden vor, dann muss der Vermieter bezahlte Handwerkerrechnungen vorlegen. Offerten genügen nicht, denn sie belegen keine Ausgaben.

Kontroverse Dübellöcher

Nägel- und Dübellöcher gehören zur normalen Abnützung der Mieträume. Das Zuspachteln genügt. Die geschlossenen Löcher müssen weder übermalt noch müssen Dübel aus der Wand entfernt werden. Neue Tapeten braucht es schon gar nicht. Eine Vielzahl von Dübellöchern ist normal. An Wänden montierte Gestelle, Tablare, Hängeschränke etc. braucht ein Geschäftsmieter, auch wenn sie deutliche Spuren hinterlassen. Das gehört zur üblichen Abnutzung.

Keine Vermutung des mängelfreien Zustandes

Es ist Sache des Vermieters, bei Mietende nachzuweisen, dass die Räume mängelfrei übergeben worden sind. Fehlt ein Antrittsprotokoll, so hat der Vermieter keine Ansprüche gegen den Mieter. Denn der Mieter darf dann behaupten, die Räume seien so übernommen worden, wie er sie jetzt zurückgibt. Ungültig ist eine Vertragsklausel, in welcher der Mieter im Voraus erklärt, die Sache in gutem Zustand angetreten zu haben.

Instandstellungspflicht am Mietende

Abmachungen, wonach die Mietsache bei Verlassen instand gestellt werden muss, sind ungültig. Sie verstossen gegen das Grundprinzip, dass im Mietzins ein Anteil für die Abnutzung enthalten ist und der Mieter nicht zweimal zu bezahlen hat.

Tipps:


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Mit freundlichen Grüssen
Verband der Geschäftsmieter

Dr. Armin Zucker

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