Verband der Geschäftsmieter
Lock down –
Miete weiter geschuldet?
Wir sind der Auffassung, dass für die Zeit des Lock downs kein Mietzins geschuldet ist. Der Vermieter kann seine Vertragspflicht, nutzbare Räume für den Gebrauch z.B. als Restaurant oder Laden zur Verfügung zu stellen, nicht erfüllen. Damit liegt ein Mangel im Sinne des Mietrechts vor. Bei einer verordneten Schliessung ist der Reduktionsanspruch 100%. Vermieterfreundliche Juristen und der Hauseigentümerverband behaupten, das gehöre in die Risikosphäre des Mieters. Die Rechtslage ist nicht vollends klar. Aktuell gilt der Lock down vom 17. März bis 19. April 2020.
Wir empfehlen unseren Mitgliedern das Folgende:
- Die automatischen Zahlungsläufe stoppen und Mietzahlungen manuell auslösen.
- Teilen Sie dem Vermieter mit, dass Sie für die Zeit ab dem 17. März 2020 eine Mietzinsreduktion von 100% beanspruchen, weil die Räume geschlossen sein müssen bis mindestens bis 19. April 2020 aufgrund des Lock downs. Der Vermieter hat keinen Mietzinsanspruch für diese 34 Tage und er hat auf den Mietzins zu verzichten. Ist der Vermieter dazu nicht bereit, wäre der Aufschub der Monatsmiete April hilfreich. Hierzu braucht der Vermieter bloss die Zahlungsfrist schriftlich zu verlängern. Keine Stundungsvereinbarung abschliessen, denn damit ist die Zahlungspflicht für April 2020 anerkannt.
- Wird der Lock down verlängert oder ein Ausgehverbot verhängt, ist der Mietzins weiterhin nicht geschuldet.
- Sofern der Vermieter mit diesem Vorgehen nicht einverstanden ist, kann er bei Ausbleiben der Zahlung per 1. April eine Betreibung einleiten oder eine Zahlungsverzugskündigung androhen. Der Mieter wehrt sich dagegen, indem er die Herabsetzung der Miete vom 17. März bis 19. April auf Null verlangt und diese Forderung zur Verrechnung bringt. Bei einer Betreibung ist selbstverständlich sogleich Rechtsvorschlag zu erheben.
- Ob ein Vermieter in dieser historischen Ausnahmesituation tatsächlich sogleich kündigt und die Ausweisung verlangt, ist wenig wahrscheinlich. Vermieter haben kein Interesse daran, ihre Mieter zu verlieren, speziell im jetzigen Ausnahmefall. Zudem droht nachher der Leerstan
- Bei Quartalszahlungen für April, Mai, Juni 2020 schlagen wir vor, den Zahlungstermin vom 1. April 2020 auf 1. Mai 2020 zu verschieben. Mitte April wird sich zeigen, ob das Verbot verlängert wird. Dazu braucht es aber das Einverständnis des Vermieters. Die SBB hat betroffenen Ladenmietern die Verschiebung des Zahlungstermins um einen Monat bereits gewährt. Wir rufen die Vermieter auf, dem guten Beispiel zu folgen. Wer von einer Verlängerung des Lock downs ausgeht, hält die Quartalszahlung der Vorsicht halber vorläufig zurück.
- Dauert die Epidemie über Mitte April hinaus, könnte der Bundesrat den Rechtsstillstand beschliessen, d.h. Schulden werden vorübergehend nicht mehr fällig.
- Lesenswert die Ausführungen zu diesem Thema in der heutigen NZZ (Beilage),
Link NZZ, Download PDF
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