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Ärgern Sie sich über eine Nebenkostenabrechnung, welche die geleisteten Akontozahlungen wesentlich übersteigt? Sind Sie rechtlich verpflichtet, eine solche Abrechnung zu bezahlen?

Laut einem Basler Urteil vom 11. April 2003 dürfen die effektiven Nebenkosten um höchstens 20% die Akontozahlungen überschreiten. Im Mehrbetrag war der Mieter von der Nebenkostenzahlung befreit. Das Gericht begründete seinen Entscheid damit, dass der Vermieter die Kosten seiner Liegenschaft kenne und deshalb die Akontozahlung aufgrund der zu erwartenden effektiven Nebenkosten zum vornherein einschätzen könne. Darauf dürfe der Mieter grundsätzlich vertrauen. Bereits das Zivilgericht des Bezirkes Boudry war in einem ähnlich gelagerten Fall vom 6. Januar 2000 derselben Ansicht.

Nun kam aber kürzlich das Mietgericht Uster zum gegenteiligen Schluss. Es schützte eine Nebenkostenabrechnung eines Vermieters, welche fast 150% der Akontozahlungen ausmachte. Dieses Gericht war der Ansicht, dass die vom Mieter zu übernehmenden effektiven Nebenkosten nie zum Voraus bestimmt werden könnten. Selbst wenn der Vermieter davon Kenntnis habe, dass die effektiv anfallenden Nebenkosten die Akontobeträge übertreffen werden, und dies dem Mieter bei Vertragsabschluss nicht mitteilt, handle er nicht missbräuchlich. Vielmehr müsse der Mieter immer mit Mehrkosten rechnen.

Die vorliegenden sich widersprechenden Entscheide sind erst auf kantonaler Ebene ergangen. Erst ein Bundesgerichtsurteil würde in dieser Frage Klarheit schaffen.

Ist keine Einsprachefrist vereinbart, müssen Sie die Nebenkostenabrechnung innert eines Jahres ab deren Erhalt anfechten.

 

Mit freundlichen Grüssen
Verband der Geschäftsmieter

Dr. Armin Zucker

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