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Wer heute an guter Lage ein Verkaufsgeschäft, eine Produktionsstätte oder Büros mietet, wird nicht so leicht einen passenden Ersatz finden bei Auslaufen des Mietvertrages bzw. Kündigung. Erstreckungsgesuche werden zurzeit im Expresstempo erledigt. Eine mehrjährige Erstreckung nur aufgrund der Verfahrensdauer gibt es nicht mehr.

Längere Erstreckung für Geschäftsmieter

Das Mietrecht sieht für Geschäftsmieter eine maximale Erstreckungsdauer von sechs Jahren vor. Wohnungsmieter können bloss maximal vier Jahre fordern. Der Gesetzgeber anerkannte also die besondere Bedeutung der Geschäftslokalität als Existenzgrundlage für Unternehmer.

Kluft zwischen Gesetz und Wirklichkeit

Der Druck der Hauseigentümer gegen das Erstreckungsrecht zeitigt Folgen. Wir stellen einen Trend bei Deutschschweizer Gerichten zu kurzen oder gar verweigerten Erstreckungen fest, insbesondere bei Geschäftsmietern. Bei diesen wird angenommen, sie hätten die Erfahrung und die Mittel, frühzeitig nach einem Ersatzobjekt zu suchen. Bei Filialen wird sogar eine Erstreckung pauschal verweigert, weil dort der Verlust durch die anderen Standorte abgefedert werden könne. Diese Benachteiligung von Geschäftsmietern im Vergleich zu Wohnungsmietern findet keine Stütze im Gesetz. In einem Pilotprozess erwarten wir bald ein klärendes Urteil des Bundesgerichtes.

Expressverfahren bei Erstreckungen

Das Gesetz sieht zwar für Erstreckungen ein einfaches und rasches Verfahren vor. Die Gerichte sind aber zur Einhaltung aller Verfahrensvorschriften verpflichtet. Bei Erstreckungsprozessen zeigt sich eine Tendenz, nur noch schriftliche Unterlagen zu würdigen und keine Zeugen mehr anzuhören. Die Prozessdauer wird damit drastisch verkürzt. Dauerte früher ein Erstreckungsprozess bis zum letztinstanzlichen Entscheid drei bis vier Jahre, so ist es heute manchmal gerade noch ein Jahr .

Richtiges Vorgehen

 

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Mit freundlichen Grüssen
Verband der Geschäftsmieter

Dr. Armin Zucker

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