Verband der Geschäftsmieter
Kündigung zur Renditesteigerung
Der Run auf Immobilien geht weiter. Finanzkrise und Inflationsangst treiben die Preise nach oben. Damit die Rendite stimmt, braucht es höhere Mieteinnahmen. Investoren wollen die hohen Kaufpreise auf die Mieten überwälzen. Weil dies im laufenden Mietverhältnis schwierig ist, wird oft gekündigt mit dem Ziel, von neuen Mietern einen höheren Mietzins zu erlangen.
Illusion Kündigungsfreiheit
Die Kündigung zur Ertragssteigerung ist zwar
in der Schweiz zulässig. Allerdings nur dann, wenn der aktuelle Mietzins
keine genügende Rendite ergibt oder unter der Ortsüblichkeit liegt.
Ansonsten kann der bisherige Mieter erfolgreich die Kündigung anfechten.
Renditen höher als erlaubt
Zulässig ist eine Nettorendite, die 0.5% über dem Referenzzinssatz liegt, den die Nationalbank vierteljährlich ermittelt. Dieser beträgt aktuell 3 %. Immobilien rentieren in der Schweiz zurzeit im Durchschnitt 5 - 10 %. Bei einer Nettorendite über den erlaubten 3.5% ist eine Kündigung zur Ertragsoptimierung anfechtbar. Der Mieter hat das Recht, im Kündigungsschutzverfahren vom Vermieter die Renditeberechnung zu verlangen. Gibt der Vermieter diese Unterlagen nicht heraus, so führt dies zur Ungültigkeit der Kündigung.
Rettungsanker Ortsüblichkeit
Kündigt der Vermieter mit der Begründung, die aktuelle Miete sei tiefer als der ortsübliche Mietzins, so muss er dafür den Beweis erbringen. An dieser Hürde scheitert der Vermieter beinahe immer. Die Gerichte verlangen identische fünf Vergleichsobjekte, was sich kaum je finden lässt.
Kündigungsschutz - des einen Freud, des andern Leid
Mieter sind wegen des tiefen Referenzzinssatzes derzeit gut vor Kündigungen zur Ertragssteigerung geschützt. Den Vermietern bleibt die Sicherheit der inflationsgeschützten Anlage. Ausserdem erzielt der Immobilienanleger eine weit höhere Rendite im Vergleich zu Sparguthaben und Obligationen.
Beat the system
Keine Regel ohne Ausnahmen. Findige
Eigentümer umgehen den Kündigungsschutz mit einem fixen Endtermin, an
welchem der Mietvertrag ohne Kündigung abläuft. Dann gibt es keinen
Kündigungsschutz des Mieters. Dieser kann bloss die Erstreckung des Mietvertrages
verlangen.
Beliebt werden auch Kündigungen zwecks Totalsanierung. Der
Eigentümer hat die Freiheit, bei konkreten Sanierungsprojekten allen Mietern
zu kündigen, selbst wenn die Arbeiten nicht zwingend den Auszug der Mieter
erfordern. Kämpferische Mieter können sich aber mit dem Argument einer
unzulässigen Kündigung auf Vorrat wehren, wenn keine Baubewilligung
vorliegt.
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Mit freundlichen Grüssen
Verband der Geschäftsmieter
Dr. Armin Zucker