Verband der Geschäftsmieter
Mietrecht:
Beide Vorlagen erleiden Schiffbruch
Dank Ihrer Unterstützung verwarf das Schweizer Volk am 24. November beide Mietvorlagen. Weder die verschärften Regeln fürs Untervermieten noch das erleichterte Kündigen bei Eigenbedarf kamen durch.
Es war ein knapper Sieg. Gewinner sind insbesondere die Geschäftsmieter. Die maximal zweijährige Untervermietung hätte für manchen Selbständigen und KMU das K.o. bedeutet. Die längere Untervermietung von nicht benötigten Flächen hätte den Rauswurf zur Folge gehabt.
Keine Befristung der Untermiete
Nach dem Volksentscheid gibt es keinen dringenden Handlungsbedarf bei der Untermiete. Die Gerichtspraxis verbietet die unbefristete (ewige) Untervermietung nur, wenn keine konkrete Absicht des Mieters besteht, das Objekt in Zukunft selbst wieder zu nutzen. Das ist bei der teilweisen Untervermietung nicht der Fall. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung und des Volksentscheides erscheint somit klar, dass der Vermieter bei der teilweisen Untervermietung keine Befristung vorschreiben kann.
Vormerkung schützt vor Eigenbedarfskündigung
Bei der Eigenbedarfskündigung des Käufers kann sich der Mieter aber jetzt schon für die Dauer der Laufzeit des Vertrages besser schützen: So lässt sich die Eigenbedarfskündigung verhindern durch Vormerkung des Mietvertrages im Grundbuch.
Bald kommt nächste Etappe
Der Hauseigentümerverband plant bereits neue Angriffe im nächsten Jahr:
- Zum einen sollen Mieter den Anfangsmietzins nur noch dann anfechten dürfen, wenn sie sich beim Vertragsabschluss in einer Notlage befunden haben. Die Auswirkungen wären massiv, die Mieten würden stark steigen. Nach geltendem Recht hat ein Mieter in vielen Fällen gute Chancen, wenn er den Anfangsmietzins bei mehr als 10 % Mieterhöhung anficht. Das Recht auf Anfechtung des Anfangsmietzinses wirkt vorbeugend gegen explodierende Mieten, die der Bevölkerung Kaufkraft entziehen und so dem Gewerbe schaden.
- Zum andern sollen die Hauseigentümer die Mieten einfacher auf das orts- und quartierübliche Niveau erhöhen können. Damit würden aus kostenorientierten Mieten (wie es die Verfassung verlangt) vermehrt maximale Marktmieten.
Enttäuschend übrigens das Verhalten des Gewerbeverbandes und des Verbandes der Detailhandelsunternehmen/Swiss Retail Federation. Statt die Interessen des Mittelstands und der Detaillisten zu vertreten, unterstützten sie die Immobilienlobby.
Tipps:
- Nach wie vor gilt: Für die Untervermietung muss die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden, was auch mündlich möglich ist. Aus Beweisgründen besser schriftlich.
- Bei der teilweisen Untervermietung muss eine Befristung nicht akzeptiert werden.
- Vormerkung des Mietvertrages im Grundbuch schützt vor Eigenbedarfskündigung während der Vertragsdauer.
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