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Dank Ihrer Unterstützung verwarf das Schweizer Volk am 24. November beide Mietvorlagen. Weder die verschärften Regeln fürs Untervermieten noch das erleichterte Kündigen bei Eigenbedarf kamen durch.

Es war ein knapper Sieg. Gewinner sind insbesondere die Geschäftsmieter. Die maximal zweijährige Untervermietung hätte für manchen Selbständigen und KMU das K.o. bedeutet. Die längere Untervermietung von nicht benötigten Flächen hätte den Rauswurf zur Folge gehabt.

Keine Befristung der Untermiete

Nach dem Volksentscheid gibt es keinen dringenden Handlungsbedarf bei der Untermiete. Die Gerichtspraxis verbietet die unbefristete (ewige) Untervermietung nur, wenn keine konkrete Absicht des Mieters besteht, das Objekt in Zukunft selbst wieder zu nutzen. Das ist bei der teilweisen Untervermietung nicht der Fall. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung und des Volksentscheides erscheint somit klar, dass der Vermieter bei der teilweisen Untervermietung keine Befristung vorschreiben kann.

Vormerkung schützt vor Eigenbedarfskündigung

Bei der Eigenbedarfskündigung des Käufers kann sich der Mieter aber jetzt schon für die Dauer der Laufzeit des Vertrages besser schützen: So lässt sich die Eigenbedarfskündigung verhindern durch Vormerkung des Mietvertrages im Grundbuch.

Bald kommt nächste Etappe

Der Hauseigentümerverband plant bereits neue Angriffe im nächsten Jahr:

Enttäuschend übrigens das Verhalten des Gewerbeverbandes und des Verbandes der Detailhandelsunternehmen/Swiss Retail Federation. Statt die Interessen des Mittelstands und der Detaillisten zu vertreten, unterstützten sie die Immobilienlobby.

Tipps:


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