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Die Bautätigkeit für neue Büro- und Gewerbeflächen läuft auf Hochtouren, und die Projektpipeline ist gut gefüllt. Werden alle Vorhaben realisiert, kommen in den nächsten Jahren neue Geschäftsflächen im Umfange von deutlich mehr als der Hälfte der heute verfügbaren Flächen auf den Markt. Diese beträchtliche Ausweitung des Angebots an modernen Gebäudeflächen wird die bestehenden Mietzinsen unter Druck setzen und führt bereits heute zu einer verbesserten Verhandlungsposition der Mieter. Die Leerflächen nehmen zu und die Mieten stagnieren oder sinken bereits.

Markterkundung

Sowohl bei Erneuerung eines laufenden Mietvertrages als auch beim Neuabschluss lohnt sich die Markterkundung. Wie hoch ist die Vergleichsmiete? Bieten andere Gebäude besseren Ausbaustandard? Prüfen Sie die Angebote auf www.homegate.ch. Vermehrt gewähren die Vermieter zudem monetäre Anreize wie beispielsweise die Finanzierung von Mieterausbauten oder mietfreie Perioden. Sie müssen bloss danach fragen.

Mietende ist nicht Auszugstermin

Nähert sich der Mietvertrag seinem Ende oder wird eine Verlängerungsoption fällig, so verhandeln Sie hart um die neue Miete. Mieterhöhung ist out bei stagnierenden oder sinkenden Mietpreisen. Und keine Angst vor dem Enddatum des Mietvertrages. Auch bei befristeten Verträgen hat der Mieter das Recht auf Erstreckung des Mietvertrages. Das Erstreckungsgesuch muss spätestens 60 Tage vor Ablauf des Mietvertrages bei der Schlichtungsbehörde gestellt werden. Als Geschäftsmieter stehen Sie daher nicht mit dem Rücken zur Wand, wenn es um die Erneuerung eines laufenden Vertrages geht.

Wer lange verhandelt, gewinnt

Nehmen Sie sich Zeit. Überdauern die Verhandlungen den Endtermin des Mietvertrages, so kommt ein neuer unbefristeter Mietvertrag zu Stande. Und zwar zu bisherigen Bedingungen. Dann kann der Vermieter praktisch nicht mehr kündigen. Eine Ertragssteigerungskündigung ist beim derzeit historisch tiefen Referenzzinssatz kaum denkbar. Demgegenüber steht Ihnen als Geschäftsmieter die Kündigung auf die ortsüblichen Termine mit sechsmonatiger Frist zur Verfügung, wenn sich der befristete Mietvertrag in ein unbefristetes Vertragsverhältnis gewandelt hat.

Tipps:


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Mit freundlichen Grüssen
Verband der Geschäftsmieter

Dr. Armin Zucker

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