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Bei Einbruch in Geschäftsräume kommt es zwischen Eigentümer und Geschäftsmieter regelmässig zu Meinungsverschiedenheiten. Unklar ist häufig, wer nach einem Einbruch für welche Schäden aufkommt.

Der Grundsatz

Das Mietobjekt ist vom Vermieter in gebrauchstauglichem Zustand zu erhalten. Wenn Einbrecher Türen, Fenster oder sonstige bauliche Einrichtungen demolieren, hat grundsätzlich der Vermieter für den Schaden aufzukommen. Was der Mieter selber einbaut, etwa der Safe, liegt dagegen im Verantwortungsbereich des Mieters.

Mieterpflichten

Unsorgfältige Mieter können nach einem Einbruch zur Kasse gebeten werden, wenn sie es unterliessen, angemessene Vorsichtsmassnahmen zu ergreifen. Türen und Fenster müssen nach Betriebsschluss verschlossen werden. Vorschnell kann der Vermieter allerdings nicht Schadenersatz verlangen. Der Geschäftsmieter muss nur bezahlen, wenn ihm eine Nachlässigkeit nachgewiesen werden kann.

Überwälzung der Einbruchsschäden als kleiner Unterhalt?

Die Beseitigung von Einbruchsschäden versuchen Vermieter manchmal als kleinen Unterhalt auf den Mieter zu überwälzen. Je nach Vertrag sind das Pauschalen von CHF 100 - 200 oder 1% der Jahresmiete. Prozentklauseln sind jedoch unzulässig. Zudem ist in der Regel ein Fachmann nötig, was nie unter kleinen Unterhalt fällt.

Die Versicherungsfrage

Hat der Geschäftsmieter eine Einbruchversicherung abgeschlossen, die auch Gebäudeschäden abdeckt, verlangen Vermieter oft, dass die Versicherung des Mieters zahlt. Streng genommen darf der Mieter dafür nicht zur Kasse gebeten werden, weil der Vermieter für die Gebäudeschäden haftet. Ausserdem kennen viele Versicherungen ein Bonussystem und Selbstbehalt. Der Vermieter müsste dem Mieter zumindest den Bonusverlust bzw. den Selbstbehalt ersetzen.

Hände weg von Selbsthilfe

Werden Schäden nach einem Einbruch vom Vermieter nicht zeitnah behoben, soll der Mieter den Vermieter zur Behebung auffordern. Nützt dies nichts, ist der Mietzins beim Gericht zu hinterlegen. Wer stattdessen selber Handwerker aufbietet, bekommt sein Geld nur schwer vom Vermieter zurück.

High Tech mit Tücken

Bevor auf eigene Kosten eine Alarmanlage eingebaut wird, ist unbedingt die schriftliche Zustimmung des Vermieters einzuholen. Dann kann der Mieter beim Auszug eine Entschädigung verlangen. Ohne schriftliche Zustimmung geht die Investition verloren und die Einrichtungen müssen auf Verlangen des Vermieters sogar auf eigene Kosten ausgebaut werden.


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Mit freundlichen Grüssen
Verband der Geschäftsmieter

Dr. Armin Zucker

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