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Bekanntlich wurde das Covid-19-Geschäftsmietegesetz vom Parlament abgelehnt. Damit ist eine schweizweite politische Lösung gescheitert, welche den zwangsgeschlossenen Geschäftsmietern 60 % Mieterlass gewährt hätte. Kantonale oder kommunale Lösungen sind aber immer noch möglich und der Rechtsweg steht weiter zur Verfügung. Denn das geltende Mietrecht sieht die Herabsetzung der Miete bei eingeschränktem Gebrauch vor. Das gilt auch für neue Lockdowns.

Wie stehen die Chancen vor Gericht?

Laut führenden Mietrechtsexperten gibt es gute Gründe anzunehmen, dass die Gerichte sich für Reduktionen aussprechen werden. Entweder gestützt auf Mietrecht oder wegen fundamental geänderter Umstände. Ein Schiedsgerichtsentscheid aus Luzern sowie erstinstanzliche Urteile aus Deutschland und Österreich bejahen den Anspruch des Mieters auf Mieterlass. Wir rechnen mit Gerichtsurteilen in der Schweiz im Frühling 2021. Ein Gerichtsverfahren kann aber lange dauern und kostspielig sein. Gratis ist auf jeden Fall die Schlichtungsbehörde als erste Instanz. Unter Umständen können Sie sich bereits anlässlich der Schlichtungsverhandlung mit dem Vermieter auf eine faire Lösung einigen.

Lockdown 2.Teil

Der Bundesrat verordnete die Schließung der Ladengeschäfte an Sonntagen und werktags ab 19 Uhr. Einige Kantone schlossen bereits die Läden und es droht der nationale Laden-Lockdown. Ab 22. Dezember sind Restaurants sowie Freizeit-, Sport- und Kultureinrichtungen geschlossen. Die zweite Welle wird zur existentiellen Belastungsprobe für den Detailhandel, Dienstleister und die Gastronomie.

Mietrechtlich gilt das Gleiche wie im ersten Lockdown. Beim Vermieter ist rasch das Gesuch um Mieterlass wegen Zwangsschliessung zu stellen. Es braucht keinen konkreten Herabsetzungsbetrag. Bei Vollschliessung sollte der Vermieter 60 – 80 % Erlass gewähren. Stundungsvereinbarungen sind abzulehnen, wenn sie eine Schuldanerkennung enthalten. Kommt der Vermieter nicht entgegen, stehen zwei Wege offen: Wer noch über genügend Geld für die Miete verfügt und auf seinen Standort zwingend angewiesen ist, soll die Miete bezahlen unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Die zu viel bezahlte Miete ist dann auf dem Rechtsweg zurück zu fordern.

Bezahlt der Mieter nicht oder verrechnet er, so riskiert er Betreibung und Zahlungsverzugskündigung. Doch dauern solche Verfahren lange und bis dahin werden erste klärende Gerichtsurteile vorliegen. Bis Gelder der Härtefallprogramme ausbezahlt werden, wird es Frühjahr 2021. Geht Ihnen die Liquidität vorher aus, so stoppen Sie jetzt die Mietzahlungen. Der Vermieter hat nämlich noch Ihre Sicherheitsleistung.

Geteiltes Leid ist gedritteltes Leid

Mehrere Kantone und Städte planen Lösungen zur Aufteilung der Miete zwischen Mieter- und Vermieterschaft mit Beteiligung des Staates. Wir empfehlen von solchen Unterstützungsmassnamen Gebrauch zu machen. Sie greifen schnell, können Liquiditätsengpässe entschärfen und vermeiden teure Gerichtsverfahren. Bietet Ihr Kanton keine Unterstützung an und können Sie sich mit dem Vermieter nicht einigen, bleibt nur der Rechtsweg.

Tipps:


Noch Fragen? Profitieren Sie von unserem Beratungsservice – für Mitglieder kostenlos!

Wir wünschen erholsame Feiertage und ein ruhigeres 2021.

E-Mail: Info@Geschaeftsmieter.org, www.geschaeftsmieter.org
 

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