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1. Reparatur- und Unterhaltspflicht des Vermieters

Reparaturen und Unterhalt sind Sache des Vermieters. Abmachungen, wonach der Mieter solche Kosten zahlen muss, sind ungültig und vor Gericht anfechtbar. Den Mieter zur Reparatur einer Einrichtung zu verpflichten, die infolge Alter abgeschrieben ist, verstösst gegen das Gesetz.

2. Sünden aus der Praxis

„Alle Reparaturen sind vom Mieter zu bezahlen“ (Mietvertrag Shopping Center Meyrin, Genf)

„Kleinreparaturen bis Fr. 1'000.— gehen in jedem Fall zu Lasten der Mieterin„ (Mietvertrag Möbelhaus in Dietlikon/ZH)

„Alle Unterhaltsarbeiten gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter verpflichtet sich die Liegenschaft in dem Zustand zu erhalten, den sie beim Miet antritt hatte“ (Fabrikgebäude Basel)

Dreimal die rote Karte für den Vermieter, denn solche Klauseln sind ungültig.

3. Kleine Reparaturen überwälzbar

Kleine Reparaturen und Mängel dürfen dem Mieter bis maximal Fr. 200.— im Einzelfall überwälzt werden, sofern im Mietvertrag vorgesehen. Unzulässig ist, die Höhe der vom Mieter zu zahlenden Reparaturen in Prozenten des Mietzinses festzusetzen (soge nannte Prozent-Klausel).

4. Abtretung der Reparaturpflicht nur gegen Entschädigung

Nur wenn der Mieter voll entschädigt wird, dürfen ihm Reparatur- und Unter haltspflicht überwälzt werden. Die Entschädigung kann in Form eines re duzierten Mietzinses oder einer einmaligen Bezahlung geschehen. Der Vertrag muss die Entschädigung quantifizieren.

5. Weigerung des Vermieters zur Behebung von Mängeln

Bei Uneinigkeit über Reparaturen muss dem Vermieter eine angemessene Frist zur Mängelbehebung angesetzt und die Hinterlegung der Miete angedroht werden. Bleibt der Vermieter untätig, dürfen Sie den ganzen Mietzins samt Nebenkosten beim zuständigen Gericht hinterlegen. Wer dagegen auf eigene Faust den Mietzins nicht zahlt, riskiert die Betreibung und rasche Kündigung.

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Mit freundlichen Grüssen
Verband der Geschäftsmieter

Dr. Armin Zucker

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