> zurück

„Der Vorgänger baute eine Glastüre und eine Schliess- und Alarmanlage ein. Als ich die Räume mietete, be zahlte ich ihm dafür 30'000 Franken. Jetzt, da ich ausziehe, will der Ver­mieter nichts von einer Entschädi gung wissen. Dabei profitiert er doch davon, wenn er weiterver mietet.“

Wer mietet, übernimmt vielfach nicht bloss Dinge, die dem Vermieter gehören. Oft „vermacht“ einem der Vormieter einen Teil seiner Hinterlassenschaft: Innenwände, schicke Lampen, den Bo­denbelag. Gegen Bares, versteht sich. Sieht ja auch gut aus. Wenn Sie selber einmal gehen, können Sie ja dann beim nächsten Mieter oder beim Vermieter Kasse machen .... ausser, der neue Mieter steht mehr auf rustikales. Und der Vermieter denkt nicht daran, Ihnen etwas zu bezahlen – im Gegenteil! Er besteht darauf, dass Sie die Räume wieder in den Zustand versetzen, in dem er sie einst Ihrem Vormieter überlassen hatte.

Entscheidend: Das Antrittsprotokoll

Das Mietgericht Zürich urteilte, es kom me auf das Antrittsprotokoll an. Besteht der Vermieter auf der Beseitigung von übernommenen Einrichtungen des Vor mieters bei Mietende, muss im Antritts protokoll zum Beispiel stehen: „Übernahme des Bodens vom Vormieter mit der Pflicht zur Wiederherstellung am Miet ende.“ Sonst trifft Sie als Nachmieter keine Verpflichtung zur Wiederherstel lung des früheren Zustandes.

Wenn Sie die übernommenen Einrich tungen bei Mietende nicht bloss zurück lassen, sondern von Ihrem Vermieter auch noch Geld sehen wollen, gehört Ihrerseits ein Vorbehalt ins Antrittspro­tokoll. Ihr Anspruch auf den Zeitwert der vom Vormieter abgekauften Einrichtun gen bei Vertragsende ist festzuhalten. Fehlt ein solcher Hinweis, ist Ihre Investi tion verloren.

Tips bei Übernahme von Einrichtun gen des Vormieters

Noch Fragen? Profitieren Sie von unserem Beratungsservice – für Mitglieder kostenlos!

 

Mit freundlichen Grüssen
Verband der Geschäftsmieter

Dr. Armin Zucker

> zurück