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Im Frühling kehren Mieter Schmutz und Staub des Winters raus. Die Räume strahlen im frischen Glanz. Doch wie steht es mit dem schäbig gewordenen Hauseingang, der verrussten Fassade und dem verkratzten Lift? Ist der Vermieter zu Schönheitsarbeiten verpflichtet?

Gesetzliche Vorschriften

Der Vermieter hat erforderliche Reparaturen und Instandstellungen zu besorgen und allfälligen Schäden vorzubeugen. Dazu gehören etwa die Instandstellung der feuchten Fassade oder der defekten Eingangstüre.

Die normale Abnützung und Alterung der Mietsache hat der Mieter jedoch in Kauf zu nehmen, solange sie nicht den Gebrauch der Sache beeinträchtigt. Der Ersatz und die Modernisierung von gealterten Bauteilen gehören nicht zu den Vermieterpflichten.

Verwechslung mit Lebensdauer

Mieter denken oft an die Lebensdauer-Tabelle. Darin sind Richtwerte für die Abschreibung von Einrichtungen aufgezählt. So z.B. zehn Jahre Abschreibung für Wandanstrich. Dabei geht es um die Ersatzpflicht des Mieters bei Beschädigung der Mietsache. Zieht der Mieter nach fünf Jahren aus, so schuldet er bei Schäden an den Wänden laut Lebensdauer-Tabelle bloss noch die Hälfte der Reparaturkosten.

Die Lebensdauer-Tabelle begründet aber keine Pflicht des Vermieters, nach Ablauf der Abschreibungszeit das Bauteil zu erneuern oder zu verschönern. In unserem Beispiel muss der Vermieter die Wände also nicht nach zehn Jahren neu streichen. Ärgerlich aber wahr.

Abhilfe

Ladenbesitzer und Büromieter, die auf gepflegtes Aussehen der Mietsache angewiesen sind, müssen dies schriftlich festhalten. Etwa mit dem Zusatz im Mietvertrag, wonach das Gebäude im sauberen und modernen Zustand zu erhalten ist. Wollen Sie auf Nummer sicher gehen, so legen Sie gleich die periodische Instandstellung fest, etwa „Neuanstrich Eingang/Treppenhaus alle fünf Jahre, Fassade alle zehn Jahre.“

Abwälzung Instandsetzung auf Mieter

Der Mieter kann also den Vermieter nicht zur Behebung der Abnutzung und Schönheits-Instandsetzung zwingen.

Umgekehrt darf der Vermieter den Mieter bei Vertragsende nicht verpflichten, solche Arbeiten auszuführen oder zu bezahlen, wie etwa den Neuanstrich der Wände und Decken oder Schleifen des Parketts (BGE 105 II 35 ff., 107 II 256).

 

Mit freundlichen Grüssen
Verband der Geschäftsmieter

Dr. Armin Zucker

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