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Die Gestaltung der Aussenreklame und Schaufenster ist ein wichtiger Faktor im Wettbewerb um die Kundschaft. Wie weit geht die Gebrauchs- und Gestaltungsfreiheit des Geschäftsmieters bei Schaufenstern und Reklameschildern?

Zum Mietobjekt zählen die Innenseiten von Fenstern und Schaufenstern. Anders steht es mit der Aussenreklame, welche speziell vereinbart werden muss. Verwendet der Mieter das Mietobjekt als Ladenlokal, ist damit auch das Recht verbunden, dieses entsprechend zu beschildern und die Schaufenster nach seinen Bedürfnissen und mit Blick auf den Werbeeffekt zu gestalten.

Auf die Gestaltung solcher Reklame hat der Vermieter keinen Einfluss. Will der Mieter das Mietobjekt untervermieten oder vorzeitig ausziehen, darf er auf Fenstern und Schaufenstern (innenseitig) Aushänge anbringen wie "Büros zu vermieten". Solche Werbung darf ohne weiteres grossflächig und auffällig gestaltet sein.

Kommt es zu Veränderungen im Erscheinungsbild, z.B. im Logo des Mieters, ist dieser berechtigt, auch die entsprechenden Änderungen in der Beschilderung an der Aussenfassade vorzunehmen. Vereinbarungen, wonach die Beschilderung in Absprache mit dem Vermieter erfolgen müsse, sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Formularmietverträge verbreitet und auch zulässig, solange sie den Mieter nicht ungebührlich einschränken. Sofern ausdrücklich vereinbart, darf der Vermieter auf die Einhaltung eines einheitlichen Erscheindungsbildes der Aussenreklame bestehen.

Mietzinsherabsetzung bei Beeinträchtigung der Einsehbarkeit

Wird der Mieter im Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt, kann er eine Mietzinsherabsetzung verlangen. Schaufenster und Reklameschilder sind Teil des Mietobjekts und dienen dem Anlocken von Kundschaft. Wird die Funktion der Schaufenster und Reklameschilder als Werbeträger durch ein Gerüst, Baumaterial etc. beeinträchtigt, liegt ein Mangel am Mietobjekt vor. Die uneingeschränkte Einsehbarkeit der Schaufenster und Reklameschilder für Kunden ist dann nicht mehr gewährleistet, gehört jedoch zur Gebrauchstauglichkeit des Mietobjekts. Der Mieter muss Immissionen wie Bauarbeiten, welche sein Mietobjekt nachteilig beeinflussen, nicht einfach tolerieren. Vielmehr darf er für den Zeitraum der Beeinträchtigung und je nach deren Schwere eine Mietzinsreduktion verlangen und der Mietzins hinterlegen. Die Herabsetzung beträgt je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles 5 - 15 % der Miete.

Empfehlungen für Geschäftsmieter:

 

Mit freundlichen Grüssen
Verband der Geschäftsmieter

Dr. Armin Zucker

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